Rz. 529
Der Schadenersatzpflichtige (auch sein leistender Haftpflichtversicherer) kann seine in Unkenntnis der Privilegierung erbrachten Leistungen gemäß § 812 BGB vom SVT zurückfordern,[459] und zwar selbst dann, wenn die Eheschließung nach dem Unfall, aber vor der Leistung des Haftpflichtigen erfolgte.[460] Abzustellen ist allein darauf, ob die Leistung des Ersatzpflichtigen nach dem Zeitpunkt der Heirat erfolgte.
Rz. 530
Das Rückforderungsrecht gilt auch für Ansprüche, die aufgrund eines Teilungsabkommens ausgeglichen wurden, wenn im Rahmen der abkommensgemäßen Regulierung das Angehörigenprivileg anwendbar ist.
Rz. 531
Bei späterer Eheschließung kommt es darauf an, ob die Leistung des Ersatzpflichtigen nach dem Zeitpunkt der Heirat (und Begründung häuslicher Gemeinschaft) erfolgte.[461]
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