Rz. 331
Die beamtenrechtliche Versorgung kann mit Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (z.B. VBL, ZVK) oder der Berufsständischen Versorgung zusammentreffen, weil dem Verletzten neben der beamtenrechtlichen Versorgung noch Einkünfte aus einer Berufsständischen Versorgung und/oder betrieblichen Altersversorgung zustehen (z.B. Krankenhausarzt, der vorher im Angestelltenverhältnis tätig war). Der Forderungsübergang auf letztere Träger erfolgt per Abtretungsvertrag.
Rz. 332
Der Anspruch des beamtenrechtlichen Dienstherrn verändert sich auch dann nicht, wenn keine Abtretung zugunsten der berufsständischen Versorgung vorliegt, die quotenbevorrechtigte Forderung ist dann beim Beamten (bzw. dessen Hinterbliebenen).
Rz. 333
Beispiel 2.21
Der Krankenhausarzt A wird durch ein Haftpflichtgeschehen verletzt. Sein Erwerbsschaden beträgt monatlich 3.000 EUR.
Der Dienstherr zahlt Versorgungsbezüge i.H.v. 2.000 EUR.
Daneben erbringt eine Berufsständische Versorgung (oder ein Träger der betrieblichen Altersversorgung) Leistungen i.H.v. 400 EUR.
Aufwand der Beteiligten | geschuldeter Schadenersatzbetrag | |||||||
Haftung: | 100 % | 50 % | 30 % | |||||
kongruenter Schaden | 3.000 EUR | Ersatz: | 3.000 EUR | 1.500 EUR | 900 EUR | |||
Aufwand | 1. AS | 600 EUR | Rechtslage | 600 EUR | 600 EUR | 600 EUR | ||
2. Berufsständische Versorgung | 400 EUR | Rechtslage | 400 EUR | 400 EUR | 300 EUR | |||
3. Dienstherr | 2.000 EUR | Rechtslage | 2.000 EUR | 500 EUR | --- | |||
Rangfolge der bevorrechtigten Befriedigung: | 1. | unmittelbar anspruchsberechtigte Person | ||||||
2. | Berufsständische Versorgung, betriebliche Altersversorgung | |||||||
3. | Dienstherr/Beihilfeträger |
Rz. 334
Dem verletzten Beamten steht bei der Abwicklung seiner Schäden sowohl gegenüber dem beamtenrechtlichen Versorgungsträger wie auch gegenüber dem Träger der Berufsständischen Versorgung oder der betrieblichen Altersversorgung das Recht auf bevorzugte Befriedigung seiner verbliebenen Schadenersatzansprüche zu. Diese Drittleistungsträger können nur auf diejenigen Schadenersatzansprüche zugreifen, die nach vollständigem Ausgleich der beim unmittelbar Anspruchsberechtigten auszugleichenden Schäden noch verblieben sind.
Rz. 335
Es gilt – wie beim Verhältnis des beamtenrechtlichen Leistungsträgers zu § 86 VVG (siehe Rn 336 ff.) –, dass der anderweitige Versorgungsträger bevorrechtigt in das Quotenvorrecht des Beamten einsteigt und dessen Bevorrechtigung – allerdings unter Beachtung eines ihm gegenüber geltenden Vorrechtes des Beamten (sog. doppeltes Quotenvorrecht) – übernimmt. Danach greift der Träger der Berufsständischen Versorgung (der betrieblichen Altersversorgung) bevorrechtigt vor dem Dienstherrn auf die verbliebenen Schäden zu.[246]
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