Rz. 331

Die beamtenrechtliche Versorgung kann mit Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (z.B. VBL, ZVK) oder der Berufsständischen Versorgung zusammentreffen, weil dem Verletzten neben der beamtenrechtlichen Versorgung noch Einkünfte aus einer Berufsständischen Versorgung und/oder betrieblichen Altersversorgung zustehen (z.B. Krankenhausarzt, der vorher im Angestelltenverhältnis tätig war). Der Forderungsübergang auf letztere Träger erfolgt per Abtretungsvertrag.

 

Rz. 332

Der Anspruch des beamtenrechtlichen Dienstherrn verändert sich auch dann nicht, wenn keine Abtretung zugunsten der berufsständischen Versorgung vorliegt, die quotenbevorrechtigte Forderung ist dann beim Beamten (bzw. dessen Hinterbliebenen).

 

Rz. 333

 

Beispiel 2.21

Der Krankenhausarzt A wird durch ein Haftpflichtgeschehen verletzt. Sein Erwerbsschaden beträgt monatlich 3.000 EUR.

Der Dienstherr zahlt Versorgungsbezüge i.H.v. 2.000 EUR.

Daneben erbringt eine Berufsständische Versorgung (oder ein Träger der betrieblichen Altersversorgung) Leistungen i.H.v. 400 EUR.

 
Aufwand der Beteiligten   geschuldeter Schadenersatzbetrag
Haftung: 100 % 50 % 30 %
kongruenter Schaden 3.000 EUR Ersatz: 3.000 EUR 1.500 EUR 900 EUR
Aufwand 1. AS 600 EUR Rechtslage   600 EUR   600 EUR 600 EUR
2. Berufsständische Versorgung 400 EUR Rechtslage   400 EUR   400 EUR 300 EUR
3. Dienstherr 2.000 EUR Rechtslage 2.000 EUR   500 EUR ---
Rangfolge der bevorrechtigten Befriedigung: 1. unmittelbar anspruchsberechtigte Person
2. Berufsständische Versorgung, betriebliche Altersversorgung
3. Dienstherr/Beihilfeträger
 

Rz. 334

Dem verletzten Beamten steht bei der Abwicklung seiner Schäden sowohl gegenüber dem beamtenrechtlichen Versorgungsträger wie auch gegenüber dem Träger der Berufsständischen Versorgung oder der betrieblichen Altersversorgung das Recht auf bevorzugte Befriedigung seiner verbliebenen Schadenersatzansprüche zu. Diese Drittleistungsträger können nur auf diejenigen Schadenersatzansprüche zugreifen, die nach vollständigem Ausgleich der beim unmittelbar Anspruchsberechtigten auszugleichenden Schäden noch verblieben sind.

 

Rz. 335

Es gilt – wie beim Verhältnis des beamtenrechtlichen Leistungsträgers zu § 86 VVG (siehe Rn 336 ff.) –, dass der anderweitige Versorgungsträger bevorrechtigt in das Quotenvorrecht des Beamten einsteigt und dessen Bevorrechtigung – allerdings unter Beachtung eines ihm gegenüber geltenden Vorrechtes des Beamten (sog. doppeltes Quotenvorrecht) – übernimmt. Danach greift der Träger der Berufsständischen Versorgung (der betrieblichen Altersversorgung) bevorrechtigt vor dem Dienstherrn auf die verbliebenen Schäden zu.[246]

[246] So zum vergleichbaren Verhältnis Beihilfe – private Krankenversicherung: BGH v. 10.2.1998 – VI ZR 139/97 – DAR 1998, 351 (nur Ls.) = NZV 1998, 243 = NJW-RR 1998, 1103 = NVersZ 1999, 25 = r+s 1998, 198 = SP 1998, 279; BGH v. 30.9.1997 – VI ZR 335/96 – NJW-RR 1998, 237 = NZV 1997, 512 = r+s 1997, 506 = SP 1998, 12 (nur Ls.) = VersR 1997, 1537 = WI 1998, 15 (Revisionsentscheidung zu OLG Schleswig-Holstein v. 3.9.1996 – 9 U 34/96 – NZV 1997, 79).

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