Rz. 515
Das Privileg schützt den mit einem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Schädiger, wenn die privilegierenden Verhältnisse zum Zeitpunkt der Bewirkung der Versicherungsleistung[437] oder zur Zeit der Geltendmachung des Rückgriffes existieren,[438] selbst dann, wenn bei Eintritt des Ereignisses die Beziehung noch nicht einmal im Kern angelegt war.[439]
Rz. 516
Heiratet die verletzte Person ihren Schädiger zeitlich zwar nach dem Schadensfall (noch vor der letzten mündlichen Verhandlung[440]), kommt § 116 VI 2 SGB X zur Anwendung.[441] Gleiches gilt für Partner nach dem LPartG.
Rz. 517
Um Ungereimtheiten[442] (siehe Rn 432) zu vermeiden, muss angesichts der gebotenen einheitlichen Betrachtung des Privilegs die Bestimmung des § 116 VI 2 SGB X für spätere Eheschließung und spätere Begründung der häuslichen Gemeinschaft für § 86 III VVG (wie zu § 67 II VVG a.F. anerkannt[443]) ebenfalls gelten. § 86 III VVG will insofern keine Verschlechterung gegenüber der Vorgängerregel des § 67 II VVG a.F.[444]
Rz. 518
Praktische Probleme, die spätere Heirat zu bemerken, bereitet das Namensrecht, nach dem Ehegatten nicht mehr denselben Familiennamen führen müssen und von daher eine zur Privilegierung führende familiäre Beziehung gerade bei Ehegatten nicht immer von vornherein offenbart. Hier besteht im Schadenfall vermehrt Aufklärungsbedarf.
Rz. 519
Der Regressausschluss bleibt auch für den Fall bestehen, dass Schädiger und Verletzter zwar erst nach dem ersatzbegründenden Ereignis heiraten, diese Ehe aber nicht auf Dauer Bestand hat.[445] Auch in diesem Fall ist der Forderungsübergang endgültig verhindert.[446] U.a. bestehen auch nach der Scheidung regelmäßig noch finanzielle Verbundenheiten zwischen den ehemaligen Ehegatten und etwaig aus der Ehe hervorgegangenen Kindern, die gegenüber dem Drittzugriff grundsätzlich schützenswert sind. § 116 VI SGB X ist also nicht als Stundung oder Hemmung zu verstehen.
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