Rz. 52

Auf der Grundlage der seinerzeitigen Richtlinie 2001/115 EG des Rates[34] werden seit dem 1.1.2004 strengere Anforderungen an die anwaltliche Rechnung gestellt.[35] Angegeben werden müssen die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID-Nr.) sowie der Zeitpunkt der Leistung. Entspricht die Kostenrechnung nicht den steuerlichen Anforderungen, so hat dies für die Klagbarkeit allerdings keine Bedeutung. Hierfür kommt es nur auf die Voraussetzungen des § 10 RVG an. Allerdings kann der Mandant ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB ausüben, solange er mangels ordnungsgemäßer Rechnung, diese nicht steuerlich geltend machen kann.[36]

[34] Vom 20.12.2001 (L15/24 Amtsblatt EG 17.1.2001).
[35] Siehe im Einzelnen Hansens, Neue Formerfordernisse für anwaltliche Kostenberechnungen – Praktische Auswirkungen des Steueränderungsgesetzes 2003, RVGreport 2004, 43; Otto, Anwaltsrechnungen, BRAK-Magazin 2004, 12; J. Schneider, Neue und höhere Anforderungen an die Rechnungsstellung, AGS 2004, 39; ders., Steueränderungsgesetz 2003, AGS 2004, 86.
[36] BGH NJW 1980, 2710; N. Schneider, ProzRB 2003, 364.

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