Rz. 52
Auf der Grundlage der seinerzeitigen Richtlinie 2001/115 EG des Rates[34] werden seit dem 1.1.2004 strengere Anforderungen an die anwaltliche Rechnung gestellt.[35] Angegeben werden müssen die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID-Nr.) sowie der Zeitpunkt der Leistung. Entspricht die Kostenrechnung nicht den steuerlichen Anforderungen, so hat dies für die Klagbarkeit allerdings keine Bedeutung. Hierfür kommt es nur auf die Voraussetzungen des § 10 RVG an. Allerdings kann der Mandant ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB ausüben, solange er mangels ordnungsgemäßer Rechnung, diese nicht steuerlich geltend machen kann.[36]
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