Rz. 57

Nach § 5 Nr. 3 EuGVVO ist die international-prozessrechtliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte dann gegeben, wenn missbräuchliche Allgemeine Geschäftsbedingungen innerhalb Deutschlands Verwendung finden.[162] Für die Klage eines Verbraucherschutzvereins, mit der dieser von einem Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in einem EG-Mitgliedstaat die Unterlassung der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Deutschland begehrt, sind damit die deutschen Gerichte international zuständig.[163] Behauptet ein Kläger einen innergemeinschaftlichen Verstoß gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen durch Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dann bestimmt sich das anwendbare Sachrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Rom II-VO (Verordnung [EG] Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.7.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) – womit das Recht des Staates maßgeblich ist, in dem nach dem Klagevortrag die kollektiven Verbraucherinteressen durch Verwendung der Klausel beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Im Übrigen bedarf es für die Beurteilung der Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten einer gesonderten kollisionsrechtlichen Anknüpfung nach dem Vertragsstatut.[164] Nach § 4 lit. a UKlaG – so der BGH[165] – kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Deutschland Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die gegen Gesetze eines anderen EG-Mitgliedstaats zum Schutz der Verbraucher i.S.v. Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 vom 27.10.2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden verstoßen. Im Übrigen konstatiert der BGH,[166] dass bei Verträgen über die Luftbeförderung von Personen der Verbraucherschutz als solcher kein Umstand ist, der i.S.v. Art. 28 Abs. 5 EGBGB alt (seit dem 17.12.2009 ersetzt durch die Rom-I-VO) "engere Verbindungen" mit einem anderen Staat als demjenigen begründet, mit dem der Vertrag aufgrund der Vermutung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB alt die engsten Verbindungen aufweist.

[162] BGHZ 182, 24 = NJW 2009, 3371.
[163] BGHZ 182, 24 – Ls. 1.
[164] BGHZ 182, 24 – Ls. 2.
[165] BGHZ 182, 24 – Ls. 3.
[166] BGHZ 182, 24 – Ls. 4.

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