Rz. 44

Nach § 16 Abs. 1 UKlaG werden Verfahren, soweit sie am 1.1.2002 nach dem AGB-Gesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 29.6.2000[126] noch anhängig sind, nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen. D.h., das Unterlassungsklagengesetz kann und sollte auf alle bis dahin noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren angewendet werden, "weil die Verfahrensvorschriften inhaltsgleich übernommen werden".[127] Hinsichtlich des materiellen Rechts des AGB-Gesetzes (alt) gilt hingegen die allgemeine Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 4 EGBGB. Die Regelung ist infolge Zeitablaufs bedeutungslos geworden.

 

Rz. 45

Das beim Bundeskartellamt geführte Entscheidungsregister nach § 20 AGB-Gesetz (alt) stand gemäß § 16 Abs. 2 UKlaG bis zum Ablauf des 31.12.2004 unter den bis zum Ablauf des 31.12.2001 geltenden Voraussetzungen zur Einsicht offen. Die in das Register eingetragenen Entscheidungen werden zwanzig Jahre nach ihrer Eintragung in das Register, spätestens mit dem Ablauf des 31.12.2004, gelöscht. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, § 20 AGB-Gesetz (alt) über das Entscheidungsregister nicht zu übernehmen, da sich einerseits datenschutzrechtliche Bedenken gegen die namentliche Registrierung der Parteien ergeben und andererseits das Register seine ihm zugedachte Bedeutung (in der Anfangsphase des AGB-Gesetzes (alt) sollte es die Transparenz der Rechtsprechung sicherstellen und erreichen, dass das Gesetz in der Rechtswirklichkeit auch durchgesetzt werden kann) verloren hat:[128] "Heute ist dazu ein Register aber nicht mehr notwendig",[129] zumal die Nachfrage beim Register stark nachgelassen habe und der mit seiner Führung sowohl bei den Gerichten (die meldepflichtig waren) als auch beim Bundeskartellamt verbundene Aufwand nicht mehr erforderlich sei. Wegen der nicht erfolgten Aufnahme einer Regelung in das Gesetz und die parallele Aufhebung des AGB-Gesetzes (alt) ist die frühere Mitteilungspflicht der Gerichte ab dem 1.1.2002 entfallen.[130] Auch die Regelung des § 16 Abs. 2 UKlaG ist infolge Zeitablaufs bedeutungslos geworden.

 

Rz. 46

Schlichtungsstellen i.S.v. § 14 Abs. 1 UKlaG sind gemäß § 16 Abs. 3 UKlaG auch die aufgrund des § 29 Abs. 1 AGB-Gesetz (alt) eingerichteten (Schlichtungs-)Stellen – sie müssen also nicht neu eingerichtet werden.[131]

 

Rz. 47

Die nach § 22 lit. a AGB-Gesetz (alt) eingerichtete Liste qualifizierter Einrichtungen wird gemäß § 16 Abs. 4 UKlaG nach § 4 UKlaG fortgeführt. Mit Ablauf des 31.12.2001 eingetragene Verbände brauchen die Jahresfrist des § 4 Abs. 2 S. 1 UKlaG nicht einzuhalten.

[126] BGBl I, S. 946.
[127] RegE, BT-Drucks 14/6040, S. 276 r. Sp.
[128] NK-BGB/Walker, Schuldrecht, Teilband 2/2, § 16 UKlaG Rn 3.
[129] RegE, BT-Drucks 14/6040, S. 276 r. Sp.
[130] NK-BGB/Walker, Schuldrecht, Teilband 2/2, § 16 UKlaG Rn 3.
[131] NK-BGB/Walker, Schuldrecht, Teilband 2/2, § 16 UKlaG Rn 4.

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