Rz. 38

§ 13 UKlaG (Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen) statuiert einen Anspruch auf Mitteilung des Namens und der zustellungsfähigen Anschrift: Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations- oder Telemediendienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat den nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UKlaG anspruchsberechtigten Stellen und Wettbewerbsverbänden auf deren Verlangen nach § 13 Abs. 1 UKlaG den Namen und die zustellungsfähige Anschrift eines Beteiligten an Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten mitzuteilen, wenn diese Stellen schriftlich versichern, dass sie die Angaben zur Durchsetzung ihrer Ansprüche nach § 1 oder § 2 UKlaG benötigen und nicht anderweitig beschaffen können.

Der Anspruch besteht nur, soweit die Auskunft ausschließlich anhand der bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden kann. Die Auskunft darf nicht deshalb verweigert werden, weil der Beteiligte, dessen Angaben mitgeteilt werden sollen, in die Übermittlung nicht einwilligt (so § 13 Abs. 2 UKlaG). Der Anspruchspflichtige kann nach § 13 Abs. 3 UKlaG vom Anspruchsberechtigten einen angemessenen Ausgleich für die Erteilung der Auskunft verlangen. Der Beteiligte hat, wenn der gegen ihn geltend gemachte Anspruch nach § 1 oder § 2 UKlaG begründet ist, dem Anspruchsberechtigten den gezahlten Ausgleich zu erstatten.

§ 13 UKlaG zielt darauf ab, dass Unterlassungs- und Widerrufsansprüche nach den §§ 1 und 2 UKlaG nur deshalb nicht durchgesetzt werden können, weil der Schuldner unter einer Anschrift agiert, unter der er deshalb nicht verklagt werden kann,[118] weil sie nicht den Vorgaben nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (Notwendigkeit der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift als hinreichende Parteibezeichnung) genügt – weshalb die Klage nicht nach § 253 Abs. 1 ZPO zugestellt werden kann.[119]

 

Rz. 39

Sonstigen Betroffenen steht ein Auskunftsanspruch nach Maßgabe des § 13 lit. a UKlaG zu: Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat die Ansprüche gemäß § 13 UKlaG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 1 oder § 2 UKlaG sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt.

§ 13 lit. a UKlaG zielt darauf ab, dass ein Unterlassungsanspruch wegen der in der Norm benannten Handlungen nur deswegen nicht durchgesetzt werden kann, weil ein Lieferant unter einer Anschrift handelt, die es nicht erlaubt, ihn zu verklagen.[120]

[118] Palandt/Grüneberg, § 13 UKlaG Rn 1.
[119] Palandt/Grüneberg, § 13 UKlaG Rn 3 – bspw. weil nur die Postfach- oder Internetadresse des Beklagten bzw. dessen Fax- oder Telefonnummer bekannt ist.
[120] Palandt/Grüneberg, § 13a UKlaG Rn 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge