Rz. 31

Der Unterabschnitt 1 (§§ 57 UKlaG) trifft allgemeine Vorschriften, die sowohl für Klagen nach § 1 als auch nach § 2 UKlaG gelten. Auf das Unterlassungsklageverfahren sind nach § 5 UKlaG die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Abs. 1 (Abmahnung), Abs. 2 (Verfügungsgrund), Abs. 4 und 5 UWG (Vergünstigung nach UWG) anzuwenden, soweit sich aus dem Unterlassungsklagengesetz selbst nicht etwas anderes ergibt.[93] § 5 UKlaG nimmt klarstellend auf die ZPO (und damit auch auf das GVG) Bezug, da die §§ 1, 2 sowie 2 lit. a UKlaG privatrechtliche Ansprüche statuieren[94] – womit die Dispositions- und Verhandlungsmaxime zur Anwendung gelangen mit der Folge, dass "Anerkenntnis-, Verzichts- bzw. Versäumnisurteil sowie Klage- bzw. Rechtsmittelrücknahme, Erklärung der Erledigung der Hauptsache und Prozessvergleich möglich" sind.[95]

Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten findet seine Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.[96]

Für die Bemessung der Beschwer und des Streitwerts wird bei der Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots, bestimmte Klauseln zu verwenden, regelmäßig keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen.[97] Streitwert und Beschwer in Verfahren nach dem UKlaG richten sich daher grundsätzlich (allein) nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung (und nicht nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Klauselverbots).[98]

Dem liegt die Erwägung zugrunde, Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken zu schützen. Nichts anderes soll auch dann gelten, wenn eine Verbandsklage im Hinblick auf eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis i.S.d. § 2 UKlaG erhoben ist.[99] Dies gilt nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterliegenden Verwenders.[100]

Doch kann im Einzelfall ausnahmsweise einer herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betreffenden Verkehrskreise dann Relevanz zukommen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer speziellen Klausel nicht nur für deren Verwender und seinen Vertragspartner – sondern für die gesamte Branche – von "wesentlicher Bedeutung" ist, etwa dann, wenn es sich um äußerst umstrittene, generalisierungsfähige Rechtsfragen von wirtschaftlicher Tragweite handelt, über deren Beantwortung vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird.[101]

Für Klagen nach dem Unterlassungsklagengesetz ist nach der Sondervorschrift des § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG für die örtliche und sachliche Zuständigkeit (und zwar sowohl für Unterlassungs- als auch Widerrufsklagen – einschließlich einstweiliger Verfügungen – nach den §§ 1, 2 und 2 lit. a UKlaG) als ausschließliche Zuständigkeitsregelung[102] das Landgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermanglung einer solchen seinen Wohnsitz hat, zuständig. Die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen gelten hingegen für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche nach § 13 UKlaG (und damit zugleich über § 13 lit. a UKlaG) und solche zwischen Kunden und Verwender.[103]

Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermanglung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk die nach den §§ 307309 BGB unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden oder gegen Verbraucherschutzgesetze (§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 UKlaG) bzw. gegen § 95 lit. b Abs. 1 UrhG verstoßen wurde. Nach § 6 Abs. 2 UKlaG werden die Landesregierungen ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach dem Unterlassungsklagengesetz zuzuweisen, wobei die Landesregierungen selbst wieder im Wege der Rechtsverordnung die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen können.[104] Die genannten Vorgaben gelten nach § 6 Abs. 3 UKlaG nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 UKlaG bezeichneten Art (mithin einen solchen auf Mitteilung der Namen und der zustellungsfähigen Anschrift bei Klagen nach § 1 bzw. § 2 UKlaG, sofern diese Angaben nicht anderweitig zu beschaffen sind – Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen) zum Gegenstand haben.

 

Rz. 32

Wird einer Klage stattgegeben, so kann dem Kläger (allerdings nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren)[105] nach § 7 UKlaG im Urteil (nicht hingegen in einem besonderen Beschluss)[106] – wobei die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. Wortlaut: "kann") nach Maßgabe von § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO[107] zu treffen ist – auf Antrag die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten auf dess...

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