Rz. 503

Nach § 1063 Abs. 2 ZPO kann der Vorsitzende des Zivilsenats, der für das Verfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung zuständig ist, anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 ZPO vollziehen darf. Daneben ist der Antragsgegner befugt, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.

 

Rz. 504

Die möglichen Maßnahmen sind solche, die der Sicherung des Gläubigers dienen. Deshalb dürfen sie nicht über die Sicherung als solche hinausgehen. Der Vorsitzende kann also beispielsweise die Pfändung wegen einer Forderung zulassen, aber nicht auch die Überweisung der Forderung an den Gläubiger.

 

Rz. 505

 

Beispiel

Ehefrau F hat gegen den Ehemann M beim Familienschiedsgericht einen Schiedsspruch erwirkt, nach dem der Ehemann verpflichtet ist, ihr beginnend am 1.1.2016 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.000 EUR zu bezahlen. Da er im März 2016 immer noch keine Zahlungen geleistet hat, beantragt sie beim zuständigen Oberlandesgericht, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Sie möchte in eine Forderung des M auf Steuererstattung vollstrecken.

Der Vorsitzende des zuständigen Zivilsenats könnte den Steuererstattungsanspruch des M pfänden, dürfte aber keine Überweisung an die F vornehmen.

 

Rz. 506

Daneben kann der Vorsitzende des Zivilsenats die Vollziehung der vom Schiedsgericht nach § 1041 Abs. 1 ZPO angeordneten Maßnahmen vorläufig zulassen. Nach dieser Norm kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. Auch hier ist naturgemäß vorrangig an Maßnahmen zu denken, die – wie die Anordnung einer Sicherheitsleistung – die spätere Vollstreckung des Hauptsachetitels gewährleisten können. Diese Maßnahmen wären nach § 1043 Abs. 2 ZPO vom Gericht zuzulassen. Im Verfahren der Vollstreckbarkeitserklärung ist es allein der Vorsitzende, der entsprechende Anordnungen treffen kann.

 

Rz. 507

Unabhängig davon, dass in diesem Verfahren nicht der Senat, sondern der Vorsitzende allein befugt ist, die genannten Anordnungen zu treffen, besteht eine weitere Besonderheit darin, dass es der Gewährung rechtlichen Gehörs des Gegners nicht bedarf. Der Vorsitzende kann also beispielsweise im oben genannten Beispiel anordnen, dass der Steuererstattungsanspruch des M gepfändet wird, ohne diesen zuvor anzuhören. Es dürfen nur keine Erfüllungen vorweg genommen werden.

 

Rz. 508

Die Entscheidung des Vorsitzenden ergeht ohne eine gesonderte Kostenentscheidung.[202]

 

Rz. 509

Ablauf des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung

[202] OLG Hamm SchiedsVZ 2012, 221.

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