Rz. 259

 

Schiedsordnung des Süddeutschen Familienschiedsgerichts vom 1.1.2011

I.

1.

Die Schiedsordnung des Süddeutschen Familienschiedsgerichts gilt, wenn die Parteien nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Verfahren vor dem Süddeutschen Familienschiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges vereinbaren.

2.

Das Familienschiedsgericht entscheidet ausschließlich über unterhaltsrechtliche Streitigkeiten aller Art und vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Eheleuten, Lebenspartnern, nichteheliche Lebensgemeinschaften und Ansprüche von und gegen Schwiegereltern.

3.

Das Familienschiedsgericht wird tätig, wenn die Parteien, die beide durch Rechtsanwälte vertreten sein müssen, ein Schiedsverfahren beantragen.

Das kann insbesondere der Fall sein, wenn

a) die Parteien anstelle eine gerichtlichen Verfahrens ein Schiedsverfahren durchführen wollen,
b) das Familiengericht auf Antrag in einem anhängigen Verfahren das Ruhen oder eine außergerichtliche Streitbeilegung angeordnet hat (§§ 113 Abs. 1 Satz 2, 135 FamFG, §§ 251, 278 V ZPO),
c) im Rahmen eines Mediationsverfahrens eine Entscheidung über rechtliche Streitfragen beantragt wird,
d) die Parteien zu Einzelfragen eine rechtliche Stellungnahme einholen wollen.

4.

Das Familienschiedsgericht hat seinen Sitz in München und tagt in der Regel in München. Auf Antrag beider Parteien kann das Familienschiedsgericht auch einen anderen Tagungsort bestimmen.

5.

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des schiedsgerichtlichen Verfahrens der Zivilprozessordnung (§§ 1025 ff. ZPO).

II.

1.

Das Familienschiedsgericht kann nur angerufen werden, wenn beide Parteien durch ihre anwaltlichen Vertreter ein Schiedsverfahren schriftlich vereinbaren und die Schiedsordnung unterzeichnen.

Die unterschriebene Schiedsvereinbarung und Schiedsordnung sind der Geschäftsstelle des Süddeutschen Schiedsgerichtes zu übersenden. Der Schiedsantrag wird zulässig, wenn Schiedsvereinbarung und Schiedsordnung bei der Geschäftsstelle eingegangen sind. Sie werden dort nach Eingang registriert.

2.

Das Schiedsverfahren wird durch Übersendung der schriftlichen Schiedsvereinbarung, der unterzeichneten Schiedsordnung, des Schiedsantrages und Zahlung der Bearbeitungsgebühr von 299 EUR zzgl. USt (vgl. Ziff. VI Nr. 9) eingeleitet. Es beginnt mit der förmlichen Zustellung des Schiedsantrags an den Gegner. Mit der Zustellung des Schiedsantrags an den Gegner wird die Verjährung gehemmt (§ 204 Nr. 11 BGB).

3.

Die Zustellung an den Gegner erfolgt erst nach Zahlung des in Ziff. VI Nr. 6 festgelegten Vorschusses.

4.

Alle Schriftsätze einschließlich Anlagen sind in vierfacher Ausfertigung zu übersenden.

III.

1.

Das Familienschiedsgericht entscheidet durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht a.D. Dr. Peter Gerhardt und den Leitenden Richter am Amtsgericht a.D. Dr. Werner Schulz. Im Falle der Verhinderung eines der beiden Schiedsrichter tritt Richter am Oberlandesgericht a.D. Otto Haußleiter an dessen Stelle.

2.

Streitigkeiten über einen Verfahrensgegenstand (Unterhalt oder vermögensrechtliche Auseinandersetzung) bis 100.000 EUR entscheidet der Einzelrichter, Streitigkeiten über 100.000 EUR oder Streitigkeiten mit mehreren Verfahrensgegenständen (Unterhalt und vermögensrechtliche Auseinandersetzung) das erweiterte Schiedsgericht mit zwei Schiedsrichtern. Auf Antrag beider Parteivertreter kann auch bei Streitigkeiten unter 100.000 EUR das erweiterte Schiedsgericht tätig werden.

In besonders umfangreichen Verfahren, insbesondere bei der Auseinandersetzung von Gütergemeinschaften, kann das erweiterte Schiedsgericht Richter am Oberlandesgericht a.D. Otto Haußleiter als dritten Schiedsrichter beiziehen. Den Parteien entstehen dadurch keine höheren Kosten (vgl. Ziff. VI Nr. 2).

3.

Unterhaltsstreitigkeiten entscheidet, soweit ein Einzelrichter zuständig ist, Dr. Peter Gerhardt, Streitigkeiten zu vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen Dr. Werner Schulz.

4.

Der Vorsitz beim erweiterten Schiedsgericht erfolgt abwechselnd gemäß Eingang der Schiedsverfahren bei der Geschäftsstelle und wird den Parteien mitgeteilt. Bei Stimmengleichheit des erweiterten Schiedsgerichts entscheidet der Vorsitzende.

5.

Das Schiedsgericht kann einen Antrag auf Durchführung des Schiedsverfahrens ablehnen. Die Entscheidung erfolgt durch das erweiterte Schiedsgericht nach Anhörung der Parteien spätestens im ersten Termin. Mit Zugang dieser Entscheidung an beide Parteien, wobei der letzte Zugang entscheidet, endet die auf dem Schiedsverfahren beruhende Hemmung der Verjährung. Zu den anfallenden Kosten vgl. Ziff. VI Nr. 6.

6.

Die Parteien können jederzeit übereinstimmend beantragen, das Schiedsverfahren vorzeitig zu beenden. In diesem Fall stellt das Schiedsgericht die Beendigung des Schiedsverfahrens durch Beschluss fest und hebt die Kosten gegeneinander auf.

IV.

1.

Das Schiedsverfahren ist nicht öffentlich. Alle Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

2.

Die Schiedssprache ist Deutsch.

3.

In allen Schiedsverfahren besteht für beide Parteien Anwa...

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