Rz. 376

Nach Abs. 1 Nr. 3 der Norm besteht die Möglichkeit der Ergänzung des Schiedsspruchs. Diese Regelung knüpft an § 321 ZPO an, der die Ergänzung von Urteilen ermöglicht. Voraussetzung für eine Ergänzung des Schiedsspruchs ist, dass das Schiedsgericht es im schiedsgerichtlichen Verfahren unterlassen hat, über einen Anspruch, der geltend gemacht worden ist, zu entscheiden. Es können also nicht etwa neue, bislang nicht geltend gemachte Ansprüche nachgeschoben werden.

 

Rz. 377

 

Beispiel

Die Eheleute M und F streiten im schiedsgerichtlichen Verfahren über den Anspruch der F auf Zahlung von Unterhalt für die Dauer des Getrenntlebens sowie für die Zeit nach Rechtskraft der Ehescheidung. Das Schiedsgericht entscheidet nur über den Anspruch für die Zeit nach Rechtskraft der Ehescheidung und vergisst, auch den Unterhalt für die Zeit der Trennung zu bescheiden.

 

Rz. 378

Im oben genannten Beispielsfall wäre die Entscheidung ungewollt eine Teilentscheidung. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, den noch fehlenden Teil der Entscheidung durch einen neuerlichen Schiedsspruch nachzuholen. Ergänzt werden können auch fehlende Nebenentscheidungen, etwa solche über die Kosten des Verfahrens.

 

Rz. 379

Die Ergänzung des Schiedsspruchs erfolgt auf Antrag einer der Parteien, wobei auch dieser Antrag innerhalb eines Monats nach Empfang des Schiedsspruchs zu stellen ist, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine Ergänzung von Amts wegen sieht das Gesetz nicht vor.

 

Rz. 380

Anders als über die Berichtigung braucht das Schiedsgericht über den Ergänzungsantrag erst innerhalb von 2 Monaten zu entscheiden. Wie auch im Berichtigungsverfahren ist die Fristüberschreitung allerdings folgenlos.

 

Rz. 381

Der Ergänzungsschiedsspruch ist, wiederum anders als die Berichtigungsentscheidung, nicht Bestandteil des ursprünglichen Schiedsspruchs, weshalb beide Teile der Entscheidung, also der ursprüngliche Schiedsspruch wie der Ergänzungsschiedsspruch, selbstständig für vollstreckbar erklärt werden müssen.[151]

[151] Thomas/Putzo/Reichold, § 1058 Rn 11.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge