Rz. 96

Einzelne Ablehnungsgründe nennt das Gesetz nicht. Generell gilt allerdings, dass die Ablehnung auf eben solche Umstände gestützt werden kann, die auch die Ablehnung eines Richters nach § 42 ZPO oder gar dessen Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes nach § 41 ZPO rechtfertigen würden. Es müssen also Gründe vorliegen, die objektiv geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Schiedsrichters zu rechtfertigen. Insoweit sind die Maßstäbe anzuwenden, die die Besorgnis der Befangenheit des Richters im Sinne von § 42 ZPO rechtfertigen,[52] wobei allerdings im Einzelfall zu berücksichtigen ist, dass die Schiedsrichter von den Parteien selbst beispielsweise auch danach ausgesucht werden, ob ihr Einsatz von ihnen für dieses konkrete Verfahren für zweckmäßig erachtet wird. Bei der Frage danach, ob berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Schiedsrichters bestehen, wird man also die besonderen Umstände des jeweiligen konkreten Verfahrens berücksichtigen müssen. Vertreten wird auch die Auffassung, dass an die Unparteilichkeit des Schiedsrichters jedenfalls dann, wenn es sich um einen Einzelschiedsrichter handelt, sogar ein strengerer Maßstab anzulegen ist als bei einem staatlichen Richter, weil der Einzelschiedsrichter – anders als der staatliche Richter – die einzige Instanz darstellt.[53]

 

Rz. 97

Im Einzelnen können in der Regel folgende Umstände Ablehnungsgründe darstellen:[54]

Der Schiedsrichter ist selbst Partei oder er steht zu einer Partei im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen,
Der Schiedsrichter ist oder war Ehegatte oder Lebenspartner einer Partei,
Der Schiedsrichter ist oder war mit einer Partei in gerader Linie – in der Seitenlinie bis zum dritten Grad – verwandt oder – in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad – verschwägert,
Der Schiedsrichter ist oder war als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt,
Es besteht eine besonders enge wirtschaftliche Interessenverflechtung mit einer der Parteien oder der Schiedsrichter hat durch einen bestimmten Ausgang des Verfahrens besondere wirtschaftliche Vor- oder Nachteile zu erwarten,
Es besteht eine nachweisbare Voreingenommenheit in Bezug auf den Gegenstand des Verfahrens, die sich beispielsweise in einem anderen Verfahren gezeigt hat.
 

Rz. 98

Benennt eine Partei für ein Dreier- Schiedsgericht eine Person zum Schiedsrichter, die mit der anderen Partei einen Rechtsstreit in eigener Sache führt, so muss sie es hinnehmen, dass die andere Partei diesen Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt.[55]

 

Rz. 99

Wie auch nach § 42 ZPO dürfte hingegen für eine Ablehnung nicht ausreichend sein, dass der Schiedsrichter seine vorläufige Rechtsauffassung äußert und auf dieser Basis Hinweise gibt oder Vergleichsvorschläge unterbreitet.[56] Denn dieses Verhalten wäre bei einem staatlichen Gericht unter die sich aus § 139 ZPO ergebende Hinweispflicht zu subsumieren. Unterlaufen dem Schiedsgericht Verfahrensfehler oder materielle Unrichtigkeiten, so bilden auch diese keinen Ablehnungsgrund.[57] Andererseits können unzulängliche oder unsachliche Stellungnahmen des Schiedsrichters zum Ablehnungsgesuch die Besorgnis der Befangenheit begründen.[58]

 

Rz. 100

War der Schiedsrichter in der Vergangenheit in einer Anwaltskanzlei tätig, die Beratungsleistungen für die Gegenseite der ablehnenden Partei erbracht hat, so besteht solange kein Ablehnungsgrund, wie kein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der ehemaligen Tätigkeit für die Kanzlei und dem Gegenstand des Schiedsverfahrens besteht.[59]

[52] OLG Hamm MedR 2012, 259.
[53] OLG Köln VersR 1996, 122.
[54] Vgl. Prütting/Gehrlein, § 1036 Rn 5.
[55] OLG Dresden OLGR 2009, 924.
[56] OLG München SchiedsVZ 2014, 99.
[57] OLG München SchiedsVZ 2014, 99.
[58] OLG München SchiedsVZ 2014, 45.
[59] OLG Frankfurt SchiedsVZ 2011, 342.

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