Rz. 443

Der Arbeitnehmer kann aufgrund seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis der Meldepflicht gem. § 38 SGB III unterliegen (vgl. Rdn 470). Hierauf sollte im Aufhebungsvertrag explizit hingewiesen werden. Unterbleibt ein solcher Hinweis, folgt hieraus jedoch keine Schadensersatzpflicht für den Arbeitgeber.[774]

[774] BAG 29.9.2005 – 8 AZR 571/04, NZA 2005, 1406 m.w.N. A.A. Seel, MDR 2005, 241, 246; Gaul/Otto, DB 2002, 2486.

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