Rz. 438

Mitunter kann ein Bedürfnis dafür bestehen, den Inhalt des Aufhebungsvertrages geheim zu halten. Dies gilt insbesondere für die Höhe der Abfindung. Für eine solche Verpflichtung bedarf es der ausdrücklichen Aufnahme einer entsprechenden Klausel. Wird gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen, kann u.U. eine Schadensersatzpflicht bestehen. Dies setzt allerdings voraus, dass die kausale Entstehung eines Schadens nachgewiesen werden kann, was selten gelingt. Daher sollte eine solche Verschwiegenheitsverpflichtung ggf. mit einer Vertragsstrafe bewehrt sein, um ihre Einhaltung zumindest ansatzweise abzusichern.

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