Rz. 421

Zulässig ist sowohl die deklaratorische Übernahme der Zeugniserteilungspflicht gem. § 109 GewO als auch die Aufnahme bestimmter Bewertungen oder Formulierungen. Zu beachten ist dabei der Grundsatz der Zeugniswahrheit, der die äußere Grenze für die Zeugnisformulierung darstellt.

In Betracht kommt auch eine Regelung, wonach der Arbeitnehmer berechtigt ist, einen Entwurf für das zu erteilende Zeugnis vorzulegen. Hierbei sollte allerdings auf Arbeitgeberseite darauf geachtet werden, sich trotz dieses Rechtes Änderungsmöglichkeiten vorzubehalten, um einer übertriebenen Selbstbewertung durch den Arbeitnehmer vorzubeugen. Abzuraten ist in diesem Zusammenhang insbesondere von Regelungen, wonach eine entsprechende Änderung nur noch "aus wichtigem Grund" möglich sein soll.

 

Rz. 422

 

Praxishinweis

Zur Vermeidung späterer Streitigkeiten empfiehlt es sich, bereits vorab den vollständigen Zeugnisinhalt zu vereinbaren und den verbindlichen Zeugnisentwurf als Anlage dem Aufhebungsvertrag beizufügen.

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