Rz. 343

Vorsicht ist aufgrund des Begünstigungsverbotes des § 78 S. 2 BetrVG beim Abschluss von Aufhebungsverträgen mit Betriebsratsmitgliedern geboten. Zwar hat das BAG angenommen, ein Betriebsrats-Mitglied werde durch einen im Zuge einer kündigungsrechtlichen Auseinandersetzung abgeschlossenen Aufhebungsvertrag in der Regel auch dann nicht i.S.v. § 78 S. 2 BetrVG unzulässig begünstigt, wenn dieser besonders attraktive finanzielle oder sonstige Konditionen enthalte, die einem Arbeitnehmer ohne Betriebsratsamt nicht zugestanden worden wären.[630] Diese Begünstigung beruhe regelmäßig auf dem besonderen Kündigungsschutz des Betriebsrats-Mitglieds nach § 15 Abs. 1 KSchG, § 103 BetrVG, der dessen Rechtsposition ggü. anderen Arbeitnehmer erheblich verbessere. Hierbei dürfte es sich aber aufgrund der Besonderheiten des Sachverhaltes um eine Einzelfallentscheidung handeln, die eine Verallgemeinerung kaum zulässt.

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