Rz. 359

Wird in einem Aufhebungsvertrag vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten, in der Zukunft liegenden, Termin endet, besteht das Arbeitsverhältnis bis dahin unverändert fort. Ausgeschlossen ist damit regelmäßig die ordentliche Kündigung zu einem früheren Termin. Unberührt bleibt allerdings das – vertraglich nicht abdingbare – Recht, das Arbeitsverhältnis vor dem im Aufhebungsvertrag vereinbarten Ende wirksam außerordentlich zu kündigen. Wird das Arbeitsverhältnis vor dem im Aufhebungsvertrag vereinbarten Ende wirksam außerordentlich gekündigt (z.B. wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses), wird der Aufhebungsvertrag gegenstandslos.[662] Eine vereinbarte Abfindung ist nicht zu zahlen (hinsichtlich einer vorzeitigen Beendigung aufgrund Rentengewährung wegen voller Erwerbsminderung vgl. Rdn 406).

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