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Das Integrationsamt hat seine Entscheidung nach freiem, pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dabei ist das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers am Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses und seiner Eingliederung im Berufsleben gegen das Kündigungsinteresse des Arbeitgebers abzuwägen. Die arbeitsrechtliche Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung hat das Integrationsamt in aller Regel nicht zu prüfen.[374] Umstände, die den schwerbehinderten Menschen nicht als solchen, sondern wie jeden anderen Arbeitnehmer treffen (etwa das Fehlen einer Sozialauswahl) sind der Prüfung des Integrationsamtes – entgegen häufig anzutreffender Rüge der Arbeitnehmer oder ihrer Verfahrensbevollmächtigten – entzogen. Anders soll es nur dann sein, wenn die Kündigung offensichtlich arbeitsrechtlich unwirksam ist.[375] Bei der Ermessensentscheidung sind ferner das Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitsplatz wirtschaftlich nutzen zu können und seine unternehmerische Gestaltungsmöglichkeit zu erhalten, sowie ein etwa behinderungsbedingtes vermindertes Leistungsvermögen, Versetzungsmöglichkeiten im Betrieb oder besondere Härten in Bezug auf die Arbeitsmarktsituation zu berücksichtigen.

Die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung muss der Antragstellung beim Integrationsamt nicht zeitlich vorausgehen.[376]

[375] BayVGH 5.10.2011 – 12 B 10.2811, juris; OVG NRW 22.1.2009 – 12 A 2094.08, juris.

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