Rz. 335

Im Regelfall genügt es, dass der Arbeitgeber, der sich auf die wirksame Auflösung des Arbeitsverhältnisses beruft, den schriftlichen Aufhebungsvertrag (§ 623 BGB) vorlegt. Es obliegt dann dem Arbeitnehmer, die Vermutung der beabsichtigten Vertragsauflösung zu erschüttern, indem er vorträgt, dass ein vom eindeutigen Wortlaut des Auflösungsvertrages abweichender übereinstimmender Wille der Parteien vorlag und dass hierfür Tatsachen streiten, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehenslaufs ergibt. Gelingt dem Arbeitnehmer der Nachweis der ernsthaften Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs, muss der Arbeitgeber nun seinerseits der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast in vollem Umfang nachkommen.[610]

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