Rz. 470

Der Arbeitnehmer hat sich wie bei einer Kündigung gem. § 38 Abs. 1 SGB III drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und Beendigung weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Verstößt der Arbeitnehmer gegen diese Meldepflicht, droht nach § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 7, Abs. 6 SGB III eine Sperrzeit in Bezug auf das Arbeitslosengeld von einer Woche. Der Arbeitgeber soll den Arbeitnehmer gem. § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III auch bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages hierüber sowie über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung informieren. Verletzt der Arbeitgeber diese Hinweispflicht, begründet dies keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers.[827] § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III dient nicht dem Schutz des Vermögens des Arbeitnehmers. Dennoch empfiehlt sich, vorsorglich einen entsprechenden Hinweis bereits in das Kündigungsschreiben oder den Aufhebungsvertrag aufzunehmen.

[827] BAG 29.9.2005 – 8 AZR 571/04, NZA 2005, 1406 m.w.N.; a.A. Seel, MDR 2005, 241, 246; Gaul/Otto, DB 2002, 2486.

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