Rz. 334

Arbeitnehmer haben nur dann nach § 82 Abs. 2 S. 2 BetrVG einen Anspruch auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu einem Personalgespräch über einen Aufhebungsvertrag, wenn es in dem Gespräch zumindest auch um eines der in § 82 Abs. 2 S. 1 BetrVG genannten Themen (Arbeitsentgelt, Leistungsbeurteilung, berufliche Entwicklung) geht. Daran fehlt es, wenn nur noch die Modalitäten des Aufhebungsvertrages besprochen werden,[609] da es dann nicht um die berufliche Entwicklung, sondern um das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geht.

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