Rz. 179

Will der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung aussprechen, muss er vor Einreichung des Antrages keine Frist beachten. Es empfiehlt sich dennoch – schon wegen der erforderlichen Bearbeitungszeit bei der Behörde und den in der Praxis nicht seltenen Rückfragen zum Kündigungsgrund – eine möglichst frühzeitige Antragstellung, zumal es keine Entscheidungsfrist für die zuständige Behörde gibt (anders als im Fall des Kündigungsantrags während der Elternzeit). Beabsichtigt der Arbeitgeber hingegen den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung, so hat er zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB die Zulässigkeitserklärung innerhalb dieser Frist zu beantragen[319] und unverzüglich nach Vorliegen der Zulässigerklärung die außerordentliche Kündigung auszusprechen.[320] Beim Wegfall des Erfordernisses der Zulässigkeitserklärung muss die Kündigung zur Wahrung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB unverzüglich ausgesprochen werden.[321]

 

Rz. 180

Eine ohne wirksame Zulässigkeitserklärung ausgesprochene Kündigung ist nach § 134 BGB unheilbar nichtig.[322] Die Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde zur Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin nach § 17 Abs. 2 MuSchG muss zum Kündigungszeitpunkt vorliegen, aber noch nicht bestandskräftig sein,[323] bis zur Bestandskraft ist die Kündigung schwebend wirksam.[324] Bei Formfehlern der Kündigung (etwa mangelnde Schriftform oder Zurückweisung nach § 174 S. 1 BGB), muss kein neuer Antrag auf Zulässigkeitserklärung erfolgen, wenn die erneute Kündigung auf denselben Sachverhalt gestützt wird (Parallelwertung zu § 168 SGB IX).[325]

[319] LAG Köln 21.1.2000 – 11 Sa 1195/99, NZA-RR 2001, 303; LAG Hamm 3.10.1986 – 17 Sa 935/86, DB 1987, 282; ErfK/Schlachter, MuSchG § 17 Rn 16; KR/Gallne, MuSchG § 9 Rn 133.
[320] Brose/Weth/Volk, § 17 MuSchG Rn 252.
[321] Brose/Weth/Volk, § 17 MuSchG Rn 253.
[322] Brose/Weth/Volk, § 17 MuSchG Rn 156.
[325] BAG 8.11.2007 – 2 AZR 425/06, NZA 2008, 471; ErfK/Schlachter, 20. Aufl. 2020, § 17 MuSchG Rn 14.

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