Rz. 125

Die Sozialauswahl vollzieht sich im Wesentlichen – bis auf die nachfolgend dargestellten Abweichungen – nach denselben Regelungen wie im Fall einer Beendigungskündigung. Es sind alle vergleichbaren Arbeitnehmer des betroffenen Betriebs einzubeziehen. Vergleichbar sind Arbeitnehmer, die auf der gleichen Ebene der Betriebshierarchie austauschbar sind. Anders als bei der Beendigungskündigung kommt es aber nicht nur auf die Austauschbarkeit hinsichtlich der bisher ausgeübten Tätigkeiten an, vielmehr ist zusätzlich zu berücksichtigen, ob der Mitarbeiter in der Lage ist, den mit der Änderungskündigung angebotenen Arbeitsplatz auszufüllen.[225]

 

Rz. 126

Bei der Sozialauswahl im engeren Sinne hat der Arbeitgeber gem. § 1 Abs. 3 KSchG die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung ausreichend zu berücksichtigen. Zwar sind diese Kriterien für die soziale Auswahl bei Änderungskündigungen oft nicht aussagekräftig genug; auf eine Heranziehung zusätzlicher Kriterien muss jedoch wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts verzichtet werden.[226] Da das Kriterium für die soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung die Änderung der Arbeitsbedingungen ist, kommt es nicht darauf an, welcher von den vergleichbaren Arbeitnehmern durch den Verlust des Arbeitsplatzes am wenigsten hart getroffen wird, sondern darauf, welchem unter mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern die vorgeschlagene Vertragsänderung unter sozialen Kriterien am ehesten zumutbar ist.[227] So sind z.B. Altersgrenzen, die Rückschlüsse auf die Chancen am Arbeitsmarkt zulassen, im Fall der Änderungskündigung nicht im selben Maß wie bei einer Beendigungskündigung entscheidend, weil die Änderungskündigung gerade nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll.

 

Rz. 127

Bei Prüfung der Frage, ob einzelne Arbeitnehmer wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebs im berechtigten betrieblichen Interesse aus dem Kreis der vergleichbaren Mitarbeiter auszunehmen sind, ist bei der Änderungskündigung schließlich nicht darauf abzustellen, ob die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers als solche, sondern ob die Weiterbeschäftigung gerade auf dem bisherigen Arbeitsplatz im betrieblichen Interesse liegt.[228]

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