Rz. 302
Wird der Aufhebungsvertrag nicht schriftlich abgeschlossen, ist er gem. § 125 S. 1 BGB nichtig. Das Arbeitsverhältnis besteht ungekündigt fort. Bereits erbrachte Leistungen sind nach §§ 812 ff. BGB rückabzuwickeln.[525] Bei Kenntnis des Leistenden von der Nichtigkeit des Aufhebungsvertrages gilt § 814 BGB.[526]
Rz. 303
Ist ein Aufhebungsvertrag wegen Verstoßes gegen den Formzwang nichtig, besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät. Annahmeverzug setzt nach § 615 BGB allerdings die Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers voraus. Diese fehlt, wenn der Arbeitnehmer durch Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag dokumentiert, ab einem darin bestimmten Zeitpunkt keine Arbeitsleistung mehr erbringen zu wollen, auch dann, wenn der Aufhebungsvertrag mangels Schriftform formnichtig ist.[527] Ist das Zustandekommen eines Aufhebungsvertrags zwischen den Arbeitsvertragsparteien streitig, bedarf es zur Begründung des Annahmeverzugs des Arbeitgebers i.d.R. eines tatsächlichen Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer.[528] Ein wörtliches Angebot nach § 295 BGB genügt aus diesem Grunde regelmäßig nicht.
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