Rz. 333

Stellt der Arbeitnehmer ausdrücklich Fragen, z.B. bezüglich der rechtlichen Auswirkungen des Aufhebungsvertrages auf Altersversorgung oder Arbeitslosengeld, müssen diese vom Arbeitgeber wahrheitsgemäß beantwortet werden, soweit er über die entsprechenden Informationen verfügt. Ist der Arbeitgeber hierzu nicht in der Lage, muss er den Arbeitnehmer an die zuständige Stelle verweisen. Erteilt der Arbeitgeber Auskünfte, müssen diese zutreffend und vollständig sein. Ansonsten setzt sich der Arbeitgeber ebenso einer Schadensersatzpflicht aus, wie bei der Verletzung einer bestehenden Hinweis- und Aufklärungspflicht.[608]

[608] BAG 17.10.2000 – 3 AZR 605/99, NZA 2001, 206, 207; Schulte, ArbRB 2004, 26 ff.

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