Rz. 325

Ist ein Aufhebungsvertrag nicht wirksam abgeschlossen worden, kann es sich anbieten, dessen Unwirksamkeit im Wege der Feststellungsklage gem. § 256 ZPO gerichtlich bestätigen zu lassen. Macht ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrags geltend und verlangt er zugleich hilfsweise seine Wiedereinstellung, ist zu beachten, dass es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt. Zum einen geht es um die Wirksamkeit der Beendigung und zum anderen um die Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Dies ist im Rahmen der anwaltlichen Beratung und Behandlung der Angelegenheit zu berücksichtigen.[587]

 

Rz. 326

Die Rückabwicklung erfolgt nach allgemeinem Bereicherungsrecht. Gezahlte Abfindungen sind zurückzugewähren, es sei denn, es wäre ein Fortfall der Bereicherung eingetreten, § 818 Abs. 3 BGB. Das Rückforderungsrecht kann darüber hinaus gem. § 814 BGB ausgeschlossen sein. Dies ist bspw. der Fall, wenn dem Leistenden die Formnichtigkeit des Aufhebungsvertrages bekannt war.[588]

 

Rz. 327

Ist dem Aufhebungsvertrag keine Kündigung vorausgegangen, besteht das Arbeitsverhältnis zu den ursprünglichen Bedingungen fort. Problematisch ist in diesem Fall, ob der Arbeitnehmer für nicht geleistete Arbeit Vergütung verlangen kann. Eine entsprechende Nachzahlung kann insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges in Betracht kommen, hängt letztlich aber von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. hierzu Rdn 387 ff.). Zwischenzeitlich bezogene Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld) sind hierbei anzurechnen.[589]

[588] ErfK/Müller-Glöge, § 623 BGB Rn 22.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge