Rz. 371
Wird im Aufhebungsvertrag keine Vereinbarung getroffen, ist bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt die Vergütung wie bisher zu zahlen. Besteht die Vergütung nicht nur aus einem Festgehalt, droht nach Abschluss des Aufhebungsvertrages Streit darüber, welche Vergütungsansprüche dem Arbeitnehmer noch zustehen (z.B. Umfang des zu zahlenden Bonus). Zu beachten ist ferner, dass eine etwa vereinbarte Ausschlussklausel durch die Vereinbarung einer "ordnungsgemäßen Abrechnung" letztlich entwertet wird. Zumeist empfiehlt sich daher, konkret zu beziffern, in welchem Umfang und auf welche Weise die ordnungsgemäße Abrechnung der Vergütung für die verbleibende Laufzeit des Arbeitsvertrages zu erfolgen hat.
Rz. 372
Praxishinweis
Entsprechende Unklarheiten ergeben sich insbesondere bei einer Freistellung des Arbeitnehmers. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte die Höhe des zu zahlenden Entgelts konkret festgelegt werden. Dies bietet sich vor allem dann an, wenn die Vergütungshöhe stark variiert oder wenn neben festen Gehaltsbestandteilen auch Provisionen und variable Leistungen aus Erfolgsprämien, Zielvereinbarungen oder Umsatz- und/oder Gewinnbeteiligungen gezahlt werden. Insofern kann auch eine pauschale Abgeltung in Betracht kommen.
Rz. 373
Gegebenenfalls kann auch vereinbart werden, dass während einer Zeit der Freistellung keine Vergütung gezahlt wird. Dies bietet sich insbesondere an, wenn anstelle des Aufhebungsvertrages auch eine fristlose Kündigung hätte ausgesprochen werden können und der Arbeitnehmer zur Verbesserung seiner "Papierform" um ein "rundes" Beendigungsdatum (z.B. Monatsende) bittet.
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