Rz. 468

Die Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei Entlassung älterer Arbeitnehmer, die früher im zwischenzeitlich ersatzlos aufgehobenen § 147a SGB III a.F. geregelt war, besteht für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem 31.1.2006 entstanden ist (erster Tag der Arbeitslosigkeit), nicht mehr. Die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld ist von 32 auf maximal 24 Monate verkürzt, § 127 SGB III. Eine Erstattungspflicht nach § 147a SGB III a.F., der insoweit ersatzlos aufgehoben ist, besteht für sie nicht.

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