Rz. 362
Auf Aufhebungsverträge sind die Vorschriften über die Kontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gem. § 310 Abs. 4 i.V.m. §§ 305 ff. BGB anwendbar, wobei die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind. Zwar bezieht sich § 310 Abs. 4 BGB seinem Wortlaut nach nur auf Arbeitsverträge; jedoch ist die Norm auch auf Aufhebungsverträge als actus contrarius anzuwenden.[664]
Rz. 363
Um AGB handelt es sich, wenn der Aufhebungsvertrag für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und nicht individuell ausgehandelt wird. Dies ist in der Praxis häufig der Fall: Um AGB handelt es sich bereits dann, wenn einzelne Punkte (z.B. Abfindungshöhe, Beendigungszeitpunkt, Freistellung) ausgehandelt werden, der Arbeitgeber jedoch zur näheren Ausgestaltung dieses Verhandlungsergebnisses vorformulierte Vertragsbedingungen (z.B. Mustertextbausteine) verwendet. Ausreichend ist hierbei die Benutzung eines gebräuchlichen Vertragsmusters (z.B. aus einem Formularhandbuch), selbst wenn es an der Wiederholungsabsicht fehlt.[665] Eine echte Individualabrede liegt nur vor, wenn ein wirkliches Aushandeln der gesamten Vertragsformulierung zwischen den Parteien stattfindet; einzelne ausgehandelte Klauseln oder Vereinbarungsbestandteile hindern die Kontrolle im Übrigen nicht.[666]
Rz. 364
Die vertragswesentlichen Gegenstände eines Aufhebungsvertrages (u.a. Abfindungshöhe, sonstige Gegenleistungen, Ausscheidenszeitpunkt, Beendigung) sind jedoch gem. § 307 Abs. 3 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen, da es sich bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht um eine von Rechtsvorschriften abweichende oder ergänzende Regelung handelt.[667] Diese Kontrollfreiheit gilt aber nur für die Hauptleistungspflichten. Die Nebenabreden des Aufhebungsvertrages unterliegen im Fall der Vorformulierung voll der Inhaltskontrolle. So kann die AGB-Kontrolle etwa dazu führen, dass in den Aufhebungsvertrag aufgenommene Ausschlussfristen nicht zu kurz bemessen sein dürfen oder Vertragsstrafen nur in begrenztem Umfang vereinbart werden dürfen.
Rz. 365
Ist die Beendigungsvereinbarung in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Vertrag enthalten, kann es sich in Ausnahmefällen je nach den Umständen um eine ungewöhnliche Bestimmung handeln, die nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsinhalt wird, wenn der Arbeitnehmer im konkreten Fall nach Ablauf und Inhalt der Verhandlungen sowie dem äußeren Zuschnitt des Vertrages nicht damit rechnen musste.[668]
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