Rz. 290

Ein Aufhebungsvertrag, d.h. die Einigung der Arbeitsvertragsparteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kommt wie jeder Vertrag durch Angebot und Annahme zustande, §§ 145 ff. BGB. Der Gesetzgeber verwendet in § 623 BGB den in der Praxis weniger gebräuchlichen Begriff des Auflösungsvertrages, der synonym zu verstehen ist.[497] Der Aufhebungsvertrag ist von der nachträglichen Befristung des Arbeitsverhältnisses abzugrenzen, die i.d.R. zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes bedarf.[498] Ein Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages besteht in der Regel nicht. Er wird sich nur in seltenen Ausnahmefällen aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten lassen.[499]

[497] ErfK/Müller-Glöge, § 623 BGB Rn 4; HWK/Kliemt, Anh. § 9 KSchG Rn 1.

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