Rz. 444

Zahlungen aufgrund von Aufhebungsverträgen sind zu versteuern.[775] Dies gilt insbesondere für Abfindungen. Die Versteuerung der Abfindung erfolgt zu dem Zeitpunkt ihrer Auszahlung an den Arbeitnehmer (sog. Zuflussprinzip). Durch die Optimierung des Auszahlungszeitpunktes im Aufhebungsvertrag (z.B. zu Beginn des auf die Beendigung des Anstellungsverhältnisses folgenden Kalenderjahres) können daher u.U. Steuervorteile erzielt werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses der Abfindung sogar in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren oder früheren Zeitpunkt verschieben.[776]

Nach § 3 Nr. 9 EStG a.F. waren Abfindungen je nach Alter und Betriebszugehörigkeit bis zur Höhe von 7.200 EUR bzw. 9.000 EUR bzw. 11.000 EUR steuerfrei, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst oder gerichtlich ausgesprochen wurde. § 3 Nr. 9 EStG a.F. ist mit Wirkung zum 31.12.2005 aufgehoben worden; die Steuerfreibeträge sind entfallen.[777]

 

Rz. 445

Sofern mit Blick auf den Wortlaut von § 3 Nr. 9 EStG a.F. empfohlen wurde, in Aufhebungsverträgen den Zusatz "auf arbeitgeberseitige Veranlassung" zu verwenden, insbesondere im Zusammenhang mit einer sog. "Turboklausel" (vgl. Rdn 408), dürfte dies auch nach Wegfall des § 3 Nr. 9 EStG noch gelten. Denn auch im Hinblick auf das Arbeitsförderungsrecht sowie für das Sozialversicherungsrecht und die Entschädigungsleistung gem. § 24 Nr. 1 EStG kann es von Bedeutung sein, dass der Wille zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vom Arbeitnehmer, sondern vom Arbeitgeber ausgegangen ist.[778]

[775] Vgl. hierzu allgemein BMF-Schreiben vom 24.5.2004 – IV A 5 – S 2290 – 20/04 (BStBl I S. 505 i.V.m. BStBl I S. 633).
[777] Vgl. BR-Drucks 855/05 vom 21.12.2005; BT-Drucks 16/255 vom 14.12.2005; BT-Drucks 16/105 vom 29.11.2005.
[778] Vgl. hierzu Hümmerich/Lücke/Mauer, § 4 Rn 357.

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