Rz. 318

Einschränkungen für die Gestaltung von Aufhebungsverträgen ergeben sich weiterhin aus dem Kündigungsschutz, der nicht umgangen werden darf. Für den Abschluss gem. § 158 BGB aufschiebend bedingter Aufhebungsverträge ist deshalb im Anwendungsbereich des KSchG, genauso wie für auflösend bedingte Arbeitsverträge, ein sachlicher Grund erforderlich.[573] Unzulässig ist die Vereinbarung einer Beendigung für den Fall, dass eine bestimmte Quote von Fehltagen überschritten wird[574] oder dass der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurückkehrt.[575] Gleiches gilt für eine Beendigung bei erneutem Alkoholkonsum.[576]

 

Rz. 319

Zulässig ist es jedoch, bei Nichtbestehen der Probezeit anstelle einer Kündigung einen unbedingten Aufhebungsvertrag über eine angemessene Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit bedingter Wiedereinstellungszusage für den Fall der Bewährung des Arbeitnehmers zu vereinbaren.[577] Unzulässig wird ein solcher Aufhebungsvertrag jedoch, wenn die mit dem Aufhebungsvertrag abgeschlossene Verlängerungszeitspanne nicht mehr angemessen ist. Dies wird – je nach Dauer der Kündigungsfrist und der objektiv zur Bewährung erforderlichen Zeitspanne – ab einem Zeitraum von drei bis höchstens sechs Monaten der Fall sein. Andernfalls wird unterstellt, dass der wahre Beweggrund ein anderer als die Erprobung ist, da für diese i.d.R. nur ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich sein wird.

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