Rz. 284

Die Beteiligung der SBV beinhaltet die unverzügliche und umfassende Unterrichtung und Anhörung der SBV sowie die anschließende Mitteilung der Entscheidung (§ 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX). Die Anhörungspflicht gilt für sämtliche Arten von Kündigungen schwerbehinderter Arbeitnehmer, auch bei Kündigungen in der Probezeit (Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG),[484] wenn die Zustimmung des Integrationsamtes nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX noch nicht erforderlich ist,[485] sowie bei Änderungskündigungen. Auch Kündigungen des Insolvenzverwalters sind erfasst.[486] Nicht erfasst sind sonstige Beendigungstatbestände, wie die Eigenkündigung des Arbeitnehmers, das Auslaufen einer Befristung oder der Abschluss eines Aufhebungsvertrags.[487]

[485] Kritisch insoweit Fuhlrott, NZA-RR 2019, 231.
[486] Boecken, VSSR 2017, 72.
[487] Boecken, VSSR 2017, 72.

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