Rz. 549

Endet die Nutzungsüberlassung infolge der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Kündigung, Zeitablauf oder Aufhebungsvereinbarung hat der Arbeitnehmer auch den zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen nach § 985 BGB zum Beendigungszeitpunkt herauszugeben. Dies gilt selbst für den Fall einer gegen die Kündigung erhobenen Kündigungsschutzklage.[1142] Weigert sich der Arbeitnehmer, den Dienstwagen herauszugeben, kann der Arbeitgeber auf Herausgabe klagen. In diesem Zusammenhang stellt sich wiederum die Frage nach dem wirksamen Ausschluss eines etwaigen Zurückbehaltungsrechtes (§ 13 Abs. 2). Eine Herausgabe kann grundsätzlich auch im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, ist jedoch an hohe Voraussetzungen gebunden. Eine eigenmächtige Wegnahme des Dienstwagens wäre demgegenüber eine verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) und damit unzulässig.[1143] Eine sehr praxistaugliche Lösung ist die Abmeldung des Dienstwagens von der Kfz-Haftpflichtversicherung, wodurch die zuständige Straßenverkehrsbehörde zur Stilllegung des Fahrzeugs veranlasst wird.[1144] Der Arbeitnehmer sollte auf diesen Schritt zuvor hingewiesen werden. Erweist sich die Kündigung als unwirksam, steht dem Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch für die entgangene Nutzung zu.[1145] Dieser entspricht grundsätzlich dem geldwerten Vorteil (abstrakter Schaden) und nicht, wie häufig geltend gemacht, den Regeln des Nutzungsausfalls z.B. im Rahmen eines Kfz-Unfalls.[1146] Die entsprechenden Tabellen z.B. von Sanden/Danner/Küppersbusch oder des ADAC sind insoweit nicht anwendbar. Es dürfte allerdings nicht ausgeschlossen sein, dass dem Arbeitnehmer weiterhin auch die Möglichkeit verbleibt, einen konkreten Schaden geltend zu machen. Teilweise wird sogar vertreten, dass eine konkrete Schadensberechnung Vorrang hätte.[1147] Wenn der Arbeitnehmer einen vorhandenen gleichwertigen privaten Pkw nutzt, soll sich der Ersatzanspruch nach der Rechtsprechung des BAG auf die konkret hierfür aufgewendeten Kosten (Wertverlust, Steuern, Versicherung, Kosten notwendiger und nützlicher Reparaturen und Wartungsarbeiten, Treibstoff) beschränken,[1148] wobei die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen ist.

[1143] LAG Düsseldorf 4.7.1975 – 11 Sa 689/75, DB 1975, 1849.
[1144] Küttner/Griese, Dienstwagen Rn 14.
[1145] LAG Hamm 13.7.1992 – 17 Sa 1824/91, BB 1992, 2434; zur Berechnung der Schadenshöhe: BAG 27.5.1999 – 8 AZR 415/98, NZA 1999, 1038; BAG 16.11.1995 – 8 AZR 240/95, NZA 1996, 415.
[1147] Moll/Boudon, § 20 Rn 12.

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