Rz. 543
Eine vollständige Abwälzung der Selbstbeteiligung einer Vollkaskoversicherung auf den Arbeitnehmer auch für den Fall der leichten Fahrlässigkeit widerspricht den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung. Als einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht kann von diesen Grundsätzen weder einzel- noch kollektivvertraglich zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden.[1126]
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