Rz. 533

Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung, müssen versicherungsrechtliche Aspekte bedacht werden. Nach § 1 Pflichtversicherungsgesetzt (PflVG) ist der Halter eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Wer als Halter eines Fahrzeuges im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, richtet sich nach einer Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles. Um diesbezügliche Missverständnisse und damit Konfliktpotential zu vermeiden, sollte eine klare Regelung im Arbeitsvertrag erfolgen. Die Möglichkeit des Selbstbehaltes bei der Kfz-Haftpflichtversicherung (§ 114 Abs. 2 VVG) durch den Arbeitgeber kann nicht an den Arbeitnehmer weitergegeben werden. Die Regeln zur gesetzlichen Pflichtversicherung überlagern die arbeitsvertraglichen Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Auch der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer, der mit dem Versicherer einen Selbstbehalt vereinbart hat, kann diesen nicht gegenüber der mitversicherten Person (Fahrer/Arbeitnehmer) geltend machen.[1112]

[1112] BAG 13.12.2012 – 8 AZR 432/11, BeckRS 2013, 67449.

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