Rz. 757

Die Regelung über den Urlaub enthält keine Besonderheiten. Dem Chefarzt muss mindestens der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Tagen auf der Grundlage einer Sechs-Tage-Arbeitswoche gewährt werden. In der Praxis beträgt der Urlaubsanspruch eines Chefarztes regelmäßig mindestens 28, meist aber sogar mindestens 30 Arbeitstage. Hinsichtlich des Anspruchs auf Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung wegen Fortbildungsveranstaltungen oder der Teilnahme an wissenschaftlichen Kongressen wird die Festlegung einer zeitlichen Obergrenze für das Kalenderjahr vorgeschlagen. Dies ist trotz eines grundsätzlich bestehenden Interesses des Krankenhausträgers an der fachlichen Fortbildung des Chefarztes insbesondere bei "wissenschaftlich engagierten" Chefärzten sinnvoll, um bei Vertragsabschluss einen Ausgleich zwischen dem "Wissenschaftsinteresse" des Chefarztes und dem "Anwesenheitsinteresse" des Krankenhausträgers herbeizuführen. Um eine Doppelung derartiger Ansprüche zu vermeiden, sieht das Vertragsmuster eine Anrechnung des vertraglichen Freistellungsanspruches für ärztliche Fortbildungen auf Freistellungsansprüche nach landesrechtlichen Weiterbildungsgesetzen vor. Ob der Krankenhausträger die Reisekosten zu Fortbildungsveranstaltungen erstattet, richtet sich im Einzelfall danach, ob ein dienstliches Interesse an der Teilnahme des Arztes an der ärztlichen Fortbildungsveranstaltung besteht. Der Mustervertrag sieht insoweit eine Reisekostenerstattung nur nach vorheriger Zusage durch den Krankenhausträger vor und schließt einen Anspruch des Chefarztes auf Reisekostenerstattung für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen aus. Bei Krankenhäusern in öffentlicher Trägerschaft sind ggfs. die jeweiligen landesrechtlichen Reisekostenregelungen für Angehörige des öffentlichen Dienstes zu beachten.

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