Rz. 607

Bei der Arbeitnehmerüberlassung haftet der Verleiher gegenüber dem Entleiher lediglich für das so genannte Auswahlverschulden und nicht für die von den Leiharbeitnehmern erbrachten Leistungen. Die Haftung ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.[1212] Eine weitergehende Haftung des Verleihers kann entstehen, wenn sie auf ein Auswahlverschulden des Verleihers zurückzuführen ist. Die im Vertrag vorgesehene Haftungsfreizeichnung für Bewerbungsunterlagen wird lediglich bedingt möglich sein, da erhöhte Sorgfaltspflichten für den Verleiher bei der Besetzung bestimmter Positionen bestehen können.[1213]

 

Rz. 608

Zur Klarstellung wird vereinbart, dass die Leiharbeitnehmer keine Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen des Verleihers sind. Eine Haftung des Verleihers gegenüber dem Entleiher aus §§ 278, 831 BGB scheidet insoweit aus.[1214] Die Eigenhaftung der Leiharbeitnehmer gegenüber dem Entleiher, Stammarbeitnehmern oder sonstigen Dritten bleibt davon unberührt.[1215]

 

Rz. 609

In der Praxis kommt zudem eine Vereinbarung von Versicherungsschutz in Betracht, um eine Schadloshaltung des Entleihers im Schadensfall zu gewährleisten. Dabei sind zahlreiche Gestaltungen denkbar. Die Eintrittspflicht der Versicherung wird maßgeblich davon abhängen, ob tatsächlich eine Haftung des Verleihers wegen eines Auswahlverschuldens besteht.

[1212] BGH 13.5.1975 – VI ZR 247/73, AP Nr. 1 zu § 12 AÜG; OLG Celle 1.2.1973 – 12 U 122/72, EzAÜG § 611 BGB Haftung Nr. 2.
[1213] Vgl. BGH 13.5.1975 – VI ZR 247/73, BB 1975, 969 für die Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses für einen als Buchhalter zu überlassenden Leiharbeitnehmer.
[1214] BGH 9.3.1971 – VI ZR 138/69, AP Nr. 1 zu § 611 BGB Leiharbeitsverhältnis; Urban-Crell/Schulz, Rn 387 ff.; Schüren/Hamann/Brors, Einleitung Rn 437.
[1215] Schüren/Hamann/Brors, Einleitung Rn 491 ff., 511.

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