Rz. 606

Der Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit sind bei der Arbeitnehmerüberlassung von besonderer Bedeutung, da die Leiharbeitnehmer bei wechselnden Entleihern mit unterschiedlichen Gefahrenquellen tätig werden. Insoweit werden dem Entleiher von § 11 Abs. 6 AÜG besondere Verpflichtungen hinsichtlich des Arbeitsschutzes auferlegt. Diese Verpflichtungen werden unter § 11 Abs. 1 des Vertrages erneut aufgerufen. Die vertragliche Regelung macht deutlich, dass auch ohne eine vertragliche Beziehung zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher Schutzpflichten des Leistungsempfängers gegenüber dem Leistungserbringer bestehen.[1209] Maßgeblich sind allein die für den Entleiherbetrieb geltenden Vorschriften. I.d.R. handelt es sich bei diesen Vorschriften um das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Mutterschutzgesetz, die Unfallverhütungsvorschriften nach §§ 15 ff. SGB VII, etc. Gleichzeitig werden die Verpflichtungen des Entleihers nach § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz und § 81 Abs. 1 BetrVG konkretisiert. Die gleichlautenden Verpflichtungen des Verleihers für den Verleiherbetrieb bleiben von den Verpflichtungen des Entleihers unberührt. Darüber hinaus besteht eine Überwachungs- und Kontrollpflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher hinsichtlich der Arbeitsschutzregelungen.[1210] Die Regelungen unter § 11 Abs. 2 bis Abs. 4 konkretisieren weitere Verpflichtungen des Entleihers im Zusammenhang mit der Arbeitssicherheit. § 11 Abs. 2 macht die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Sicherheitseinweisung nach § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz deutlich, die auch im Verhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer gilt. Die Anzeigeverpflichtung des Entleihers bei Arbeitsunfällen der Leiharbeitnehmer gegenüber dem Verleiher dient insbesondere dazu, damit der Verleiher seine Verpflichtungen als Arbeitgeber erfüllen kann. Nach § 11 Abs. 4 muss der Verleiher einen "erfüllungstauglichen" Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellen, der insbesondere die gesundheitliche Eignung für die vorgesehenen Tätigkeiten aufweist.[1211] Die Regelung des § 11 Abs. 5 verpflichtet den Entleiher, dem Verleiher eine Vorbeschäftigung beim Entleiher innerhalb der letzten sechs Monate vor der Überlassung mitzuteilen, damit die Grundsätze des Equal Pay/Equal Treatment selbst im Falle der Anwendung eines Tarifvertrages keine Anwendung finden. Diese sogenannte "Drehtürklausel" nach § 8 Abs. 3 AÜG sieht die Anwendung der Grundsätze des Equal Pay/Equal Treatment vor, soweit eine solche schädliche Vorbeschäftigung gegeben ist.

Mit der Regelung unter § 11 Abs. 6 soll der Entleiher an seine gesetzliche Verpflichtung nach § 13b AÜG erinnert werden.

[1209] Boemke/Lembke, § 11 Rn 139 m.w.N. sowie §§ 618 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.
[1210] Schüren/Hamann/Schüren, § 11 Rn 194 f.
[1211] Boemke/Lembke, § 12 Rn 18.

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