Rz. 604

Durch die Regelung unter § 10 Abs. 1 zur Rechnungslegung soll eine zeitnahe Erfassung, Kontrolle und Dokumentation der geleisteten Stunden gewährleistet werden. Nach der vertraglichen Regelung im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag werden lediglich die tatsächlich geleisteten Stunden, ausschließlich der Pausen, vergütet, so dass eine detaillierte Erfassung, Kontrolle und Genehmigung dieser Stunden sichergestellt werden sollte.

 

Rz. 605

Unter § 10 Abs. 2 wird ein Abrechnungszeitraum von maximal einem Monat vereinbart. Dies ist in der Praxis üblich und erleichtert die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Abrechnung. Die zuschlagspflichtigen Stunden sollten zur besseren Nachvollziehbarkeit gesondert aufgeführt werden. Dies erleichtert im Übrigen auch die Abrechnung der Vergütung des Leiharbeitnehmers durch den Verleiher nach den Regelungen des Leiharbeitsvertrages (siehe hierzu Rdn 637).

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