Rz. 356
Der Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit kann ggf. auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werden.[728] Dies gilt für den Anspruch aus § 8 TzBfG, § 9a TzBfG und für den Anspruch aus § 15 BEEG[729] und erst Recht für den Anspruch aus § 81 Abs. 5 S. 3 SGB IX.
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