Rz. 602

Im Hinblick auf die Vergütung und die unterschiedlichen Stundensätze, die bei der Überlassung zahlreicher Arbeitnehmer in Betracht kommen, sollte erneut eine Anlage zum Vertrag vereinbart werden. Die Regelung der § 9 Abs. 1 stellt zudem klar, welche weiteren Kosten von der zu zahlenden Vergütung erfasst sind. Dies empfiehlt sich insbesondere im Hinblick auf Reisekosten sowie Verpflegungsmehraufwand. Der Verleiher wird diese weiteren Kosten regelmäßig kalkulatorisch in seinen Stundensätzen berücksichtigen. Soweit die Leiharbeitnehmer vom Verleiher bereits mit Arbeitsmitteln und Werkzeugen sowie mit Schutz- und Sicherheitsausrüstung versorgt sind, so dass für den Entleiher keine weiteren Kosten entstehen, könnte folgende Regelung vereinbart werden:

 

Formulierungsbeispiel

Die Stundensätze schließen ferner ein, dass der Zeitarbeitnehmer der gemäß im Einzelvertrag geforderten Qualifikation mit entsprechenden und ausreichenden Arbeitsmitteln/Werkzeugen sowie – soweit erforderlich – erforderlicher Schutz- und Sicherheitsausrüstung (z.B. Sicherheitsschuhe, Helm) durch den Verleiher versorgt ist.

 

Rz. 603

Üblicherweise werden zudem Zuschläge für Mehr-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung vereinbart, da auch der Verleiher seinen Leiharbeitnehmern derartige Zuschläge schuldet.[1208] Für diesen Fall kann an die Regelung in § 7 TV BPA/DGB angeknüpft werden. Zu beachten ist, dass der Verleiher die an seine Leiharbeitnehmer zu zahlenden Zuschläge auf einem anderen Basissatz berechnet (tarifliches Stundenentgelt gemäß §§ 2–4 des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit BPA/DGB) und nicht auf Basis der Überlassungsvergütung. Auch andere Gestaltungen sind jedoch denkbar.

[1208] § 7 MTV BPA/DGB, www.personaldienstleister.de.

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