Rz. 646

Die Regelung unter § 8 des Vertragsmusters ist im Wesentlichen eine übliche arbeitsvertragliche Regelung zur Rückgabe von Unterlagen und Gegenständen, die allerdings wegen der Besonderheiten in der Zeitarbeit erweitert werden muss, da die Leiharbeitnehmer vorrangig mit Unterlagen und Gegenständen des Kunden betraut sind. Zudem besteht zumeist bereits eine entsprechende Verpflichtung des Verleihers nach dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, seinen Leiharbeitnehmern derartige Rückgabeverpflichtungen aufzuerlegen (vgl. Muster Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, siehe oben Rdn 576).

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