Rz. 900

Muster 1b.42: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung

 

Muster 1b.42: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung

"An das Arbeitsgericht"

_________________________

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

In Sachen _________________________/_________________________ (volles Rubrum)

vertreten wir die Antragstellerin. Namens und in Vollmacht der Antragstellerin wird beantragt,

1. dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Verfügung zu untersagen, in der Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache, für das Unternehmen _________________________ tätig zu werden;
2. dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von _________________________ EUR ersatzweise _________________________ Tage Ordnungshaft anzudrohen;
3.

wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden allein zu entscheiden.

hilfsweise die beantragte einstweilige Verfügung aufgrund mündlicher Verhandlung unter größtmöglicher Abkürzung der Ladungs- und Einlassungsfristen zu erlassen.

Begründung

I.

Die Antragstellerin betreibt in der Stadt _________________________ ein Unternehmen _________________________. Bis zum _________________________ war der Antragsgegner bei ihr als _________________________ beschäftigt. In dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag vom _________________________ wurde unter § _________________________ ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit folgendem Wortlaut vereinbart: _________________________

Glaubhaftmachung: Arbeitsvertrag vom _________________________ als Anlage 1

Seit _________________________ ist der Antragsgegner für das Unternehmen _________________________ in _________________________ als _________________________ tätig.

Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Zeugen _________________________ als Anlage 2

Hauptgeschäftsgegenstand dieses Unternehmens ist _________________________, weshalb es sich um einen der größten Konkurrenten der Antragstellerin handelt _________________________.

II.

Die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung liegen damit vor:

1. Der Verfügungsanspruch der Antragstellerin ergibt sich aus § _________________________ des Arbeitsvertrages vom _________________________.
2. Der Verfügungsgrund ergibt sich daraus, dass _________________________. Hieraus folgt zugleich die besondere Dringlichkeit, so dass gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann.

_________________________

(Unterschrift des Rechtsanwalts)

 

Rz. 901

Nur im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist der Unterlassungsanspruch aus einer nachvertraglichen Wettbewerbsabrede effektiv zu sichern. Zu achten ist auf einen konkreten Antrag, der insbesondere angibt, für welches Konkurrenzunternehmen der ehemalige Mitarbeiter auf Unterlassen in Anspruch genommen werden soll.[1919] Für den Verfügungsgrund ist die besondere Eilbedürftigkeit darzulegen und durch den Nachweis spürbarer Folgen durch den Wettbewerbsverstoß zu untermauern.[1920] Die Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes kann scheitern, wenn dem Arbeitgeber die Konkurrenztätigkeit des ehemaligen Arbeitnehmers vor der Antragstellung schon länger bekannt war.[1921] Bei gewerblichen Arbeitnehmern muss konkret dargelegt werden, dass der Arbeitnehmer geschäftliche Interessen des bisherigen Arbeitgebers durch eine wettbewerbliche Tätigkeit beim Konkurrenzunternehmen gefährdet.[1922] Hat der Arbeitgeber über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg keine vereinbarte Karenzentschädigung gezahlt, kann ein Berufen auf den Unterlassungsanspruch wegen Treuwidrigkeit zurückgewiesen werden.[1923]

[1919] LAG Hamm 12.9.2006 – 7 Sa 1356/06, juris; Preis/Stoffels, II W 10 Rn 97; Korinth, ArbRB 2013, 61, 63. Instruktiv und mit weiteren Mustern zur Unterlassung der Verwendung von Geschäftsgeheimnissen sowie der Wettbewerbstätigkeit nach Vertragsende Korinth, Einstweiliger Rechtschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 4. Aufl. 2019, S. 184 ff.
[1920] Nach LAG Köln 14.11.1989 – 11 Sa 930/89, juris indiziert das Bestehen eines Verfügungsanspruchs hier den Verfügungsgrund, zustimmend Korinth, ArbRB 2013, 61, 63.
[1921] LAG Hamm 12.9.2006 – 7 Sa 1356/06, juris.
[1922] Die Tätigkeit als solche ist bei gewerblichen Arbeitnehmern nicht eo ipso wettbewerbswidrig, LAG Hamm 5.4.2000 – 3 Ca 1048/99, MDR 2000, 1255, zustimmend Korinth, ArbRB 2013, 61, 63. Es kommt auf konkrete Wettbewerbshandlungen an.
[1923] LAG Mecklenburg-Vorpommern 4.8.2014 – 2 SaGa 3/14, juris.

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