Rz. 471

Die vom BAG entwickelten Grundsätze zur Haftung des Arbeitnehmers bei Schäden, die aus Anlass der Ausübung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit auftreten, gelten auch bei einem Telearbeitsverhältnis.[980] Danach haftet der Arbeitnehmer bei leichtester Fahrlässigkeit nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit nach Billigkeitsgesichtspunkten mit einer angemessenen Quote und nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz für aufgetretene Schäden aus Anlass der Ausübung seiner Tätigkeit voll.[981] Diese Haftungsprivilegierung kommt allerdings Familienangehörigen oder Personen, die sich im Haus des Telearbeitnehmers aufhalten, nicht zu Gute, wenn z.B. Schäden an den vom Arbeitgeber eingebrachten Gegenständen eintreten. Aus diesem Grunde ist es geboten im Telearbeitsverhältnis auch eine Regelung über die Haftungsprivilegierung für Personen aufzunehmen, die sich im Haushalt des Arbeitnehmers aufhalten, sofern sich die Haftungsprivilegierung auch auf diese Personen erstrecken soll.

[980] U.a. BAG 12.6.1992 – GS 1/89, NZA 1993, 547; BAG 27.9.1994 – GS 1/89, NZA 1994, 1083; BAG 16.2.1995, AP Nr. 106 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers.
[981] MHdB ArbR/Reichold, § 57 Rn 31 ff.

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