Rz. 599

Die Kündigungsregelung unter § 8 Abs. 1 beinhaltet die für die Zeitarbeit typische kurze Kündigungsfrist von fünf Werktagen, um die von der Zeitarbeit beworbene Flexibilität beim Einsatz von Leiharbeitnehmern zu gewähren. Darüber hinaus soll der Entleiher berechtigt sein, faktisch von der Überlassung hinsichtlich einzelner Leiharbeitnehmer zurückzutreten, soweit er dies innerhalb des ersten Einsatztages des Leiharbeitnehmers erklärt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 626 BGB besteht in jedem Fall und bedarf insoweit keiner besonderen Vereinbarung.

 

Rz. 600

Die Regelung unter § 8 Abs. 2 beinhaltet eine verleiherfreundliche Kündigungsmöglichkeit, falls eine Ersatzbeschaffung durch den Verleiher aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unterbleibt. Weitergehende Ersatzansprüche des Entleihers werden ausgeschlossen. Insoweit handelt es sich um eine vertragliche Abweichung von der Gattungsschuld, da diese Regelung im Ergebnis die Verpflichtung zur Ersatzgestellung auf die eigenen Mitarbeiter des Verleihers beschränkt.[1205] Eine weitere Begrenzung der Gattungsschuld kann dadurch eintreten, dass die Überlassung von bestimmten Leiharbeitnehmern vereinbart wird.[1206]

 

Rz. 601

Die Regelung unter § 8 Abs. 3 ist als Ausfluss der Qualifikation als Gattungsschuld zulässig.[1207] Insoweit besteht eine gewisse Dispositionsfreiheit des Verleihers. Nach der Regelung unter § 8 Abs. 4 soll erreicht werden, dass bei unzutreffenden Angaben des Entleihers im Zusammenhang mit den Branchenzuschlagstarifen die Sanktion einer außerordentlichen Kündigung droht. Die genannten unzutreffenden Angaben können zu erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Problemen beim Verleiher führen, weshalb eine entsprechende Absicherung angezeigt ist. Daneben sind Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages möglich.

[1205] Boemke/Lembke, § 12 Rn 36; vgl. auch Schüren/Hamann/Schüren, Einleitung Rn 320 ff.
[1206] AG Solingen 8.8.2000 – 13 C 236/00, NZA-RR 2000, 579.
[1207] Vgl. Ulber, § 12 Rn 19; Thüsing/Thüsing, § 12 Rn 27; Boemke/Lembke, § 12 Rn 36.

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