Rz. 598

In einigen Unternehmen bestehen Vereinbarungen über Leistungen für die Leiharbeitnehmer (sogenannte Besserstellungsvereinbarungen). Darin sind üblicherweise Regelungen enthalten, die bestimmte Zulagen für Leiharbeitnehmer oder die stufenweise Anpassung ihres Gehaltes an das Entgeltniveau im Kundenbetrieb vorsehen. Nach den Branchenzuschlagstarifverträgen sind nur Betriebsvereinbarungen oder Haustarifverträge/Anerkennungstarifverträge etc. relevant, nicht aber Gesamtzusagen oder betriebliche Übungen. Sollten solche Vereinbarungen bestehen, sollten diese im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vom Entleiher mitgeteilt und vereinbart werden, damit die Beteiligten darüber eine klare Regelung schaffen. Die Regelung unter Ziffer 7.2 soll vermeiden, dass angesichts der von der Einsatzdauer abhängigen Branchenzuschläge eine Verschiebung von Leiharbeitnehmern in unterschiedliche Betriebe erfolgt. Ferner soll vermieden werden, dass Mitarbeiter vertraglich einem bestimmten Einsatzbetrieb zugeordnet sind, der nicht branchenzuschlagspflichtig ist und im Anschluss eine Tätigkeit in einem branchenzuschlagspflichtigen Teil des Unternehmens erfolgt, ohne eine entsprechende Vereinbarung getroffen zu haben.

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