Rz. 254

Liegt objektiv eine Schlechterbehandlung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern gegenüber vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern vor, stellt dies keine Diskriminierung i.S.d. § 4 Abs. 1 TzBfG dar, wenn ein sachlicher Grund vorliegt.

Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung aufgrund eines sachlichen Grundes im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG – also bei Arbeitsentgelt und sonstigen teilbaren geldwerten Leistungen – grundsätzlich nicht in Betracht kommt.[569] Die Konkretisierung in § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG steht der Möglichkeit der Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung aus sachlichen Gründen jedoch auch in diesem Bereich nicht entgegen.[570] Umgekehrt schließt eine Gleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beim Arbeitsentgelt oder bei anderen teilbaren geldwerten Leistungen nach dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG normierten pro-rata-temporis-Grundsatz von vorn herein eine zu rechtfertigende Ungleichbehandlung wegen Teilzeitarbeit aus, so dass es eines sachlichen Grundes nicht bedarf.[571] Es kommt aber ggf. eine unzulässige Benachteiligung aus sonstigen Gründen i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG in Betracht.[572]

 

Rz. 255

Ein sachlicher Grund liegt dann vor, wenn der Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit einem legitimen Ziel dient und die Ungleichbehandlung für die Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen ist.[573] Zu beachten ist, dass der Grund für die Schlechterstellung in der geringeren zeitlichen Arbeitsleistung begründet sein muss. Zugrunde zu legen ist dabei der Zweck der Leistung oder Maßnahme des Arbeitgebers.[574]

Sachliche Rechtfertigungsgründe können – anknüpfend an die Vorgängerregelung in § 2 BeschFG[575] – sein,

Arbeitsleistung,
Arbeitsbelastung,
Qualifikation,
Ausbildung,
Verantwortung,
Berufserfahrung des Arbeitnehmers oder unterschiedliche Arbeits- und Arbeitsplatzanforderungen,[576]
Aspekte des Arbeitsmarktes,[577] wobei jedoch zu Recht auf die hohen Anforderungen an die Substantiierung hingewiesen wird,[578]
höherer Versorgungsbedarf in der betrieblichen Altersversorgung.[579]
 

Rz. 256

Den Tarifvertragsparteien kommt hinsichtlich der Annahme eines sachlichen Grundes bei tariflichen Regelungen ein weiterer Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu als den Parteien des Arbeitsvertrages oder den Betriebsparteien. Sie haben nach Art. 9 Abs. 3 GG eine Einschätzungsprärogative.[580] Sie können insbesondere eine typisierende Betrachtung zugrunde legen[581] (zur geringfügigen Beschäftigung als sachlichen Grund für eine Unterscheidung siehe unten Rdn 323). Der Gestaltungsspielraum darf aber nicht dazu führen, das Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer auszuhöhlen.[582]

[569] MünchArbR/Schüren, Ergänzungsband § 161 Rn 108; Rolfs, RdA 2001, 129, 131; Däubler, ZIP 2000, 1961, 1962.
[570] BAG 5.11.2003 – 5 AZR 8/03, NZA 2005, 222; BAG 24.9.2008 – 10 AZR 638/07, ZTR 2009, 20; Meinel/Heyn/Herms, § 4 TzBfG Rn 43; Hanau, NZA 2001, 1168, 1173; Thüsing, ZfA 2002, 249, 262.
[573] Annuß/Thüsing/Thüsing, § 4 TzBfG Rn 47; ähnlich Meinel/Heyn/Herms, § 4 TzBfG Rn 30.
[574] BAG 23.7.2019 – 9 AZR 372/18, NZA 2019, 1588; BAG 5.8.2009 – 10 AZR 634/08, AP Nr. 21 zu § 4 TzBfG; Meinel/Heyn/Herms, § 4 TzBfG Rn 28.
[575] Vgl. BR-Drucks 393/84, 25, 26; Annuß/Thüsing/Thüsing, § 4 TzBfG Rn 47.
[576] Siehe dazu ausführl. Annuß/Thüsing/Thüsing, § 4 TzBfG Rn 54.
[577] Annuß/Thüsing/Thüsing, § 4 TzBfG Rn 52; a.A. MünchArbR/Schüren, § 161 Rn 67.
[578] Annuß/Thüsing/Thüsing, § 4 TzBfG Rn 53 m.w.N.
[580] BAG 23.7.2019 – 9 AZR 372/18, NZA 2019, 1588; BAG 5.8.2009 – 10 AZR 638/08, AP Nr. 21 zu § 4 TzBfG; Annuß/Thüsing/Thüsing § 4 Rn 66.
[581] BAG 30.8.2000 – 4 AZR 563/99, NZA 2001, 613, 617; Meinel/Heyn/Herms, § 4 TzBfG Rn 33; Annuß/Thüsing/Thüsing, § 4 TzBfG Rn 66.

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