Rz. 638
Nach § 5 Abs. 1 des Vertragsmusters wird eine Regelung für die verleihfreien Zeiten vereinbart, die nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AÜG gesetzlich vorgesehen ist. In diesen Zeiten gelten die originären Arbeitsbedingungen des Verleihers.[1251] Zudem macht diese Regelung klar, dass der Leiharbeitnehmer auch in verleihfreien Zeiten durchgängig die mit ihm vereinbarte Vergütung erhält. Ferner soll durch diese Regelung erreicht werden, dass der Leiharbeitnehmer auch kurzfristig für einen Einsatz zur Verfügung steht. Rechtlich handelt es sich um einen vergüteten Bereitschaftsdienst, der zulässig ist.[1252]
Rz. 639
Die Regelung unter § 5 Abs. 2 des Vertragsmusters stellt einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe der Vergütung des Leiharbeitnehmers für die mangelnde Erreichbarkeit und den dadurch vereitelten Einsatz dar. Die Einsatzvereitelung wird grds. zu einem entsprechenden Schaden des Verleihers geführt haben, zumindest in Höhe der entgangenen Überlassungsvergütung. Der Nachweis eines geringeren Schadens durch den Leiharbeitnehmer sowie Verletzungen der Schadensminderungspflicht durch den Verleiher werden zu berücksichtigen sein. Nach § 5 Abs. 3 kann auch ein weitergehender Schaden gegenüber dem Leiharbeitnehmer geltend gemacht werden.
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