Rz. 469

Die Telearbeit wirft in Bezug auf die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einhaltung des Arbeitsschutzes nicht unerhebliche Probleme auf.[974] Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass eine Vielzahl arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen eingehalten wird, unter anderem die Arbeitsstättenverordnung, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Nach § 2 Abs. 7 ArbStättV ist die Telearbeit als Arbeitsstätte definiert, wenn die Parteien eine Vereinbarung über einen fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich des Beschäftigten getroffen haben, den der Arbeitnehmer für eine vereinbarte Arbeitszeit nutzt, die Nutzungsdauer festgelegt ist und der Arbeitgeber die erforderliche Ausstattung bereitgestellt hat.[975] Anerkannt ist, dass die Arbeitsstättenverordnung auch dann Anwendung findet, wenn der Arbeitnehmer jedenfalls teilweise oder ganz seine eigene technische Ausstattung einsetzt.[976] Die Arbeitsstättenverordnung erfordert, dass der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung der Telearbeit durchführt (§ 3 ArbStättV) und den Arbeitnehmer anhand dieser zu unterweisen hat (§ 6 ArbStättV). Bei der rein mobilen Arbeit, bei der der Arbeitgeber nur die für die Arbeit notwendigen Kommunikationsmittel stellt (z.B. nur ein Laptop oder IPad), damit der Arbeitnehmer z.B. auf Reisen oder nach Ende der betriebsüblichen Arbeitszeit E-Mails abrufen kann, findet die Arbeitsstättenverordnung keine Anwendung.[977]

[974] Rieble/Picker, ZfA 2013, 383 ff.; ausführlich Oberthür, NZA 2013, 246, 247.
[975] zur Historie Aligbe, ArbRAktuell 2016, 42.
[976] Schwede, ArbRAktuell 2020, 160; Hidalgo, NZA 2019, 1449, 1451.
[977] BR-Drs. 506/16, 24; Bayer, ArbRAktuell 2020, 490.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge